Laut §10 Abs4 der FZV :
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/f...013900011.html
Nachtrag: im Umkehrschluss würde dies bedeuten , dass ein KFZ ,das beispielsweise 10 Jahre in einer Garage stand, ebenfalls zu einem vorab vereinbartenTÜV-Termin aus eigener Kraft fahren dürfte. Auch wenn u.U. sicherheitstechnische Mängel in dieser Zeit aufgetreten sind.
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Dann wünsche ich dem "Hardy" mal gesundheitlich alles Gute .....dir und deinem NA , dass ihr beide wieder "in Fahrt" kommt.:GG