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  1. #1

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    TÜV Abnahme nach längerer Standzeit

    Hallo hier einige Fragen:

    Bei meinem abgemeldeten NA ist der TÜV seit April abgelaufen.
    Wenn ich ihn im nächsten Frühjahr wieder anmelden möchte,
    muss dann ein Neugutachten gemacht werden, oder reicht normale
    TÜV- Abnahme?
    Bekommt man dann eine Plakette für zwei Jahre, oder wird zurückdadiert?
    Gibt es eine Kurzzeitzulassung für ein Auto ohne TÜV?
    Wenn nein, wie kann ich zu Werkstätten und TÜV fahren?


  2. #2
    Administrator Avatar von Andreas
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    RE: TÜV Abnahme nach längerer Standzeit

    Hi,

    >Wenn ich ihn im nächsten Frühjahr wieder anmelden möchte,
    >muss dann ein Neugutachten gemacht werden, oder reicht normale
    >TÜV- Abnahme?

    Normaler TÜV.

    >Bekommt man dann eine Plakette für zwei Jahre, oder wird
    >zurückdadiert?

    Wird zurückdatiert.

    >Gibt es eine Kurzzeitzulassung für ein Auto ohne TÜV?

    Nur die (recht teuren) Kurzzeitkennzeichen. Sprich mit Deiner Versicherung; wenn Du den Wagen direkt danach anmeldest, werden die Versicherungen meist angerechnet, dann bleibt nur die Gebühr fürs Strassenverkehrsamt.

    >Wenn nein, wie kann ich zu Werkstätten TÜV fahren?

    Du kannst generell zu Werkstätten fahren wegen des TÜVs. GTÜ, KÜS, Dekra usw. dürfen auch prüfen.
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  3. #3

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    RE: TÜV Abnahme nach längerer Standzeit

    Danke für die Antwort,
    das Rückdatieren ist doch reine Beutelschneiderei,
    eigentlich wird doch Verkehrstüchtigkeit für zwei
    Jahre nach der Prüfung bescheinigt.

  4. #4

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    RE: TÜV Abnahme nach längerer Standzeit

    Eigentlich hast du damit auch recht!
    Ich vermute mal, Andreas hat dich vielleicht falsch verstanden.

    Wenn dein TÜV seit 04/09 abgelaufen ist, dann musst du im nächsten Jahr - wenn er wieder angemeldet wird - ganz normal zum TÜV.
    Als Beispiel jetzt mal 06/10 - dann gilt der TÜV wie immer für 2 Jahre bis 06/12.

    Auch wenn dein TÜV noch nicht abgelaufen ist, kannst du jederzeit eine neue TÜV-Untersuchung machen und ab dann hast du wieder 2 Jahre Zeit. Dies wird ja oft bei Gebrauchtfahrzeugen gemacht, wenn sie vor dem Verkauf einen neuen TÜV bekommen sollen.

    Wenn du dein eigenes Fahrzeug VOR dem Ablauf des letzten TÜV-Termins neu zulassen willst, dann brauchst du nichts zu machen. Als Beispiel: dein TÜV geht noch bis 10/09 - dann bekommst du bei der Neuzulassung auch nur einen Stempel bis 10/09 drauf und musst im Oktober neu zum TÜV.

    Kurzzeitkennzeichen bekommst du auch ohne TÜV und AU - allerdings musst du dann für die Verkehrssicherheit des Autos einstehen. Meist werden die Versicherungkosten für das Kurzzeitkennzeichen bei der neuen VErsicherung angerechnet.

  5. #5

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    RE: TÜV Abnahme nach längerer Standzeit

    >Danke für die Antwort,
    >das Rückdatieren ist doch reine Beutelschneiderei,
    >eigentlich wird doch Verkehrstüchtigkeit für zwei
    >Jahre nach der Prüfung bescheinigt.

    Grund dafür war, daß früher nicht rückdatiert wurde. Dann haben viele Bürger den TÜV-Termin ihrer angemeldeten Autos aus Fleiß überzogen und damit auf die Jahre gesehen natürlich Gebühren gespart.

    Wie das ist, wenn ein abgemeldetes Fzg zur regulären Untersuchung nach einigen Jahren Stillstand vorgeführt wird (Vollabnahme heißt das wimre), weiß ich nicht -- da würde eine Rückdatierung keinen Sinn machen. Ein Anruf beim TÜV klärt das jedoch.
    Quer ist mehr.

  6. #6

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    RE: TÜV Abnahme nach längerer Standzeit

    Die Fahrt zur Zulassungsstelle zum Anmelden des Autos (bzw. nach Abmeldung nach Hause), sowie die Fahrt zum TÜV und zurück ist auch mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug erlaubt.

    Voraussetzung: direkter Weg, also nicht noch eben einen Abstecher zum Baumarkt machen und es muss eine Haftpflichtversicherung für dein Auto bestehen.

    Das ist geregelt in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

    § 10(4) FZV


    "(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
    Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung
    der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung,
    Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks
    und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,
    wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der
    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

    Gruß
    Sebastian

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