Hallo,
im Zeitalter des Internets stehe ich immer wieder vor der Frage, welche Aufschläge ich bei Einfuhr aus dem Ausland einrechnen muss.
Hier die Antwort des Zolls, von der ich sehr angetan bin:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich interessiere mich als Privatperson für Kfz-Teile (Neuware) für mein betrieblich genutztes Fahrzeug, die leider nur Händler aus Malaysia, Großbritannien, Belgien und den USA anbieten.Die Preise lägen üblicherweise umgerechnet zwischen rund 50,00 und 500,00 EUR zzgl. Versandkosten.
Sind hierauf Steuer/Zoll zu zahlen? Falls ja, wieviel?
Gibt es ggf. eine "Faustformel", wieviel Prozent ich bei einer Bestellung aus dem Ausland aufschlagen muss?
Wie zahle ich und bei wem?
Sollten Steuern bei Einfuhr anfallen, sind diese wie bei deutschen Rechnungen mit ausgewiesener MwSt. absetzbar?
Für eine Aufschlüsselung nach o.g. Ländern und Warenwert wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie müssen unterscheiden zwischen EU-Staaten (Großbritanien und Belgien) und Drittstaaten (USA und Malaysia)
EU-Staaten (Großbritanien und Belgien)
Seit der Verwirklichung des Binnenmarktes der Europäischen Union -EU- ist der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei.
Zölle und Steuern werden nicht erhoben, wenn Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der EU (z.B. Belgien) in einen anderen Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) verbracht werden.
Zollformalitäten sind nicht erforderlich.
Drittstaaten (USA und Malaysia)
Bei der Einfuhr von entgeltlichen Postsendungen verhält es sich dann grundsätzlich
wie folgt:
> Postsendungen bis zu einem W a r e n w e r t von 22,00 Euro sind
einfuhrabgabenfrei.
> Für Postsendungen mit einem Warenwert über 22,00 Euro müssen Sie
19,0 % Einfuhrumsatzsteuer (= dt. MwSt) zahlen.
> Übersteigt der Warenwert 150,00 Euro müssen Sie zusätzlich zu den
19,0 % Einfuhrumsatzsteuer noch Zoll zahlen.
Es werden vom Warenwert keine "Freibeträge" abgezogen.
Bei der Anwendung der o.g. Wertgrenzen kommt es n i c h t darauf an,
ob die Waren gewerblich oder zu privaten Zwecken verwendet werden.
Der Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware. Die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zoll-, Einfuhrumsatzsteuer- und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe des Verbrauchsteuersatzes können Sie selbstständig in der Auskunftsanwendung des Elektronischen Zolltarifs nachvollziehen bzw. durchführen. Die Auskunftsanwendung finden Sie auf unserer Internetseite www.zoll.de unter http://auskunft.ezt-online.de/ezto/
Das "Stichwortverzeichnis" unter "zur Einfuhr" -> "Einreihung" bietet Ihnen auch eine entsprechende Hilfe beim Einreihen Ihrer Ware. Haben Sie die 11stellige Zolltarifnummer (sog. Codenummer) gefunden, können Sie unter "Übersicht (Maßnahmen)" für die jeweilige Ware die Höhe des Drittlandszolls, der Einfuhrumsatzsteuer und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Höhe der Verbrauchsteuer ermitteln.
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge finden Sie unter der Warentarifnummer 8708
z.B Bremsen und Servobremsen; Teile davon
Codenummer: 8708 30 Drittlandszoll: frei Einfuhrumsatzsteuer: 19%
oder Räder sowie Teile davon und Zubehör
z.B
Codenummer: 8708 70 Drittlanszoll: frei Einfuhrumsatzsteuer: 19%
Die Einfuhrabgaben werden sodann wie folgt berechnet:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro (1)
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere ausländische Frachtkosten bzw. Porto (2) , Versicherung usw.)
= Zollwert
* Zollsatz = zu zahlender Zoll
B) Abgabenbetrag Verbrauchsteuer
Warenmenge x Verbrauchsteuersatz = zu zahlende Verbrauchsteuer
C) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
+ zu zahlende Verbrauchsteuer aus B)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
* Einfuhrumsatzsteuersatz = zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer
D) Gesamtabgaben
Betrag aus A) + Betrag aus B) + Betrag aus C) = Gesamtabgaben
(1) Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln: http://www.zoll.de/ dann auf der linken Seite in der Rubrik "Häufig gesucht" die >Umrechnungskurse< wählen.
Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die
Portokosten nur hinzugerechnet, wenn diese in der Zollanmeldung
angemeldet sind.
Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte Zoll-
inhaltserklärung, die der Sendung beizufügen ist. Diese Regelung
gilt nur für Waren, die im Postverkehr (also durch die Deutsche
Post AG, aber nicht durch den Kurierdienst DHL) befördert werden.
Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten,
also die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Verfahrensablauf
Im Postversand muss der Versender (in den USA) bereits eine Zollinhaltserklärung
ausfüllen. Hier muss er deklarieren, welche Ware sich in der Postsendung
befindet und welchen Wert diese Ware hat.
Maßgeblich bei dieser Wertangabe ist der Kauf- bzw. Verkaufspreis im Drittland,
also ggf. incl. der ausländischen Mehrwertsteuer.
Anhand dieser Angaben wird in Deutschland die Zollabfertigung der Postsendung
vorgenommen.
Die Zollabfertigung erledigt i.d.R. das V e r s a n d u n t e r n e h m e n
(also z.B. die Deutsche Post AG oder alternative Kurier-/Expressdienstleister)
für den Empfänger (SIE) in Vertretung.
Das Versandunternehmen legt die Einfuhrabgaben aus und kassiert diese
dann bei Auslieferung vom Empfänger.
Von dem o.g. "normalen" Verfahren kann es je nach Versandunternehmen auch
Abweichungen geben.
So kann z.B. bei fehlenden Angaben in der Zollinhaltserklärung die Deutsche
Post AG die Postsendung zu Ihrem örtlichen Zollamt schicken.
Durch eine grüne "Benachrichtigungskarte" und eine "Mitteilungskarte" werden
Sie von der Deutschen Post AG informiert, bei welchem Zollamt sich Ihre
Postsendung befindet und zu welchen Zeiten dieses Zollamt geöffnet ist.
Darüber hinaus bittet man Sie, unter Vorlage der noch fehlenden Unterlagen
oder Angaben die Zollabfertigung Ihrer Postsendung beim benannten Zollamt
selbst vorzunehmen.
Alternative Versandunternehmen setzen sich hingegen bei fehlenden Angaben oder
Unterlagen direkt mit dem Empfänger in Verbindung, um diese nachzufordern.
ACHTUNG:
Im Falle des Transports Ihrer Postsendung mit Kurierdienstleistern (wie z.B.
UPS, FedEx, u.s.w.) k a n n von diesen eine zusätzliche Abfertigungsgebühr erhoben
werden.
Diese Gebühr hat n i c h t s mit der Zollverwaltung zu tun.
Bitte informieren Sie sich v o r a b über die (dt.) Geschäftsbedingungen des
vom Versender beauftragten Versandunternehmens, um ggf. weitere auf Sie zukommende Kosten
ermitteln zu können.
In wie weit diese Rechnungen dann absetzbar sind kann ich Ihnen nicht beantworten. Da müssten Sie
sich bei Ihren Steuerberater erkundigen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Informationen geholfen zu haben.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
N.N.
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll
Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr