Ich bin auf die Bauanleitung auf der Seite gestoßen.
(http://www.mx-5.de/html/mx-5-schrift...itter_bre.html)
Habe auch inzwischen schon de n Schriftzug ausgeschnitten, der lag dann hier und mir kamen erstmal Zweifel ob das überhaupt zulässig ist seine Bremsleuchte zu verändern.
Also mal bei Google nachgeschaut, die dritte Bremsleuchte ist seit BJ 98 in der EU Pflicht, mein Wagen ist von 99 (NB).
Aber in der § 53 StVZO - Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
heißt es:
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein.
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein.
desweiteren gibt es mehre Läden wos aowas als Aufkleber gibt, und die scheinen damit gut Geld zu machen.
Ist das nun legal, eine Grauzone, komplett verboten oder wie siehts aus? im Zweifel werd ich sonst ma dem TÜV ne Mail schreiben, aber könnte ja sein das einer von euch schon mit soeiner Leuchte beim TÜV war und die was dazu gesagt haben
Danke schonma für hilfreiche Antworten
EDIT:
Hab auf eigene Faust nochmal weiter gesucht und in nem anderen Forum folgenes gefunden:
Zitat Anfang:
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. [...]
ob die veränderte dritte bremsleuchte VORSCHRIFTSMÄßIG ist wage ich zu bezweifeln..
dazu:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein [...]
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2)
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
damit wären wir im bußgeldkatalog:
Kraftfahrzeug oder Anhänger unter Verstoß gegen allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen in Betrieb genommen
-> 5 Euro Verwarngeld und die Aufforderung das Ding zu entfernen.
hoffe das ist richtig so...!
Zitat Ende
Also wenn das so stimmt und das "nur" 5 Euro kostet wärs mir das wert, aber hat da schon jemand vlt andere Erfahrungen gemacht?