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Ergebnis 1 bis 20 von 20
  1. #1

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    95er NA Kombiinstrument ausbauen

    Hallo, ich frage mal aus rechtlichen Gründen so rum. Mein Anliegen:
    Ich möchte eine defekte Airbagleuchte ersetzen. Muß ich für den Ausbau des Kombiinstruments zwingend das Airbaglenkrad ausbauen, oder bekomme ich das Kombiinstrument nach Ausbau der Lenksäulenverkleidung und evtl. des Lenkstockhebels so weit abgezogen, das ich an die Lampenfassung komme? Ist es überhaupt möglich, die Lenksäulenverkleidung und den Lenkstockhebel ohne Demontage des Lenkrades auszubauen?
    MfG Rene

  2. #2
    Moderator Avatar von Hubi
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    Du kannst das Kombiinstrument komplett herausnehmen, ohne das Lenkrad oder drumherum zu entfernen. (Lediglich das Stück Plastik direkt hinter dem Lenkrad)
    www.Projekt-MX5.de - Blog & Shop für den MX-5

  3. #3
    MX-5 Classic
    Guest
    Dann ist das ja wie beim NB, da habe ich es genau so einfach hinbekommen

    Aber René,was meinst du mit „aus rechtlichen Gründen“

    Grüße

    Kai-Uwe

  4. #4

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    Zitat Zitat von MX-5 Classic Beitrag anzeigen
    Aber René,was meinst du mit „aus rechtlichen Gründen“
    An Airbag-Komponenten (= Airbag-Lenkrad) dürfen "rechtlich korrekt" nur Leute mit Sprengstoff-Sachkunde/nachweis arbeiten.

    Wie schon von Hubi geschrieben: an das Kombiinstrument kommt man ganz leicht ran, ohne Demontage von Lenkrad und Lenkstockhebel.

  5. #5

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    Okay,danke. Also nur die Lenksäulenverkleidung ab, zwei Schrauben raus und dann Tachokuppel ziehen. Danach das Kombiinstrument abschrauben. Richtig? MfG Rene

  6. #6
    MX-5 Classic
    Guest
    Zitat Zitat von SvenNA Beitrag anzeigen
    An Airbag-Komponenten (= Airbag-Lenkrad) dürfen "rechtlich korrekt" nur Leute mit Sprengstoff-Sachkunde/nachweis arbeiten.
    So entstehen Mythen, die auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer werden, denn § 4 (4) der 1. SprengV befreit nämlich die Privatperson von den allermeisten Vorschriften des SprengG wie folgt:
    Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des SprengG sind nicht anzuwenden auf das Verbringen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

    Grüße

    Kai-Uwe

  7. #7

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    [QUOTE=MX-5 Classic;9863162]Dann ist das ja wie beim NB, da habe ich es genau so einfach hinbekommen

    Aber René,was meinst du mit „aus rechtlichen Gründen“

    Grüße

    Kai-Uwe[/QUOTE

    Ich frage mal so. Hast du schon mal etwas von defekten Airbagleuchten an 95er NA,s gehört? Gruß Rene

  8. #8
    MX-5 Classic
    Guest
    Was soll mir das jetzt sagen

  9. #9

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    Zitat Zitat von reneNA Beitrag anzeigen
    Ich frage mal so. Hast du schon mal etwas von defekten Airbagleuchten an 95er NA,s gehört? Gruß Rene
    Hab ich schon öfters. Die gehen einfach nicht mehr aus... *duckundrennweg*

  10. #10

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    Ja, soetwas solls geben...

  11. #11

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    Zitat Zitat von MX-5 Classic Beitrag anzeigen
    So entstehen Mythen, die auch durch häufige Wiederholung nicht wahrer werden, denn § 4 (4) der 1. SprengV befreit nämlich die Privatperson von den allermeisten Vorschriften des SprengG wie folgt:
    Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des SprengG sind nicht anzuwenden auf das Verbringen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
    Ich lese da etwas von "sind nicht anzuwenden auf das Verbringen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in Fahrzeugteilen fest eingebaut sind."

    Ich lese dort nichts von Ausbau und auch nichts von betriebsfähigem Wiedereinbau.

    So viel zu den Mythen...

    Per Edit:

    Hab mal kurz nachgeschaut, was das Web zum Wortlaut der 1. SprengV hergibt
    (Achtung: bitte selbst prüfen, welche Version gerade aktuell ist)
    Quelle:
    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.html

    "
    §4
    (1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.
    (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
    (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
    (4) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.
    "

    In §4 (1) SprengV steht explizit "mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten".

    §4 (3) SprengV regelt, dass man mit seinem Auto, in dem ein Airbag verbaut ist, munter rumfahren kann, es abstellen darf, es verkaufen darf
    und es jemand anders überlassen darf, wenn die "Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1" "in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut" sind.

    Watt nu Kai-Uwe?

    Ich bitte um Aufklärung bezüglich der Mythen. Das Thema ist für mich vermutlich einfach zu komplex.
    Geändert von SvenNA (12.02.2019 um 23:35 Uhr)

  12. #12

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    Deutschland , das Land mit den meisten Gesetzen dieser Welt. Ebenso die Ausführungen, gerade im Hinblick auf dieses Sprengstoffgesetz. Undurchsichtig , und im 1. Durchlesen wohl kaum für jemanden verständlich. Beim 2. mal auch nicht besser, dieses Juristendeutsch.

    Soweit ich es checke , ist die Rechtslage bei gewerblichen Benutzern ( KFZ-Werkstätten etc.) eindeutiger geklärt bzw.erklärt als für den privaten Nutzer.
    Ich denke , dass man , sollte man selbst einen Airbag zuHause ausbauen bzw.stilllegen, man auf jeden Fall eine sog. Sachkundeprüfung benötigt.

    https://www.autoscout24.de/informier...rbag-wechseln/
    Der Einbau und Ausbau eines Airbag`s darf nur von Ihnen selbst durchgeführt werden, wenn Sie von einem Automobilhersteller geschult worden sind. Sollten Sie eine solche Schulung nicht erhalten haben, müssen Sie Ihr Fahrzeug in die Werkstatt bringen. Sie bringen sich und andere Verkehrsteilnehmer in große Gefahr, wenn Sie beim Wechsel einen Fehler machen.

    Natürlich könnte man auch , auf seinem eigenen Grundstück , einen Airbag ausbauen , was ja technisch für manch einen keine große Herausforderung wäre.Und wo kein Kläger , wär ja auch kein Richter. Problematisch würde es nur werden , sollte iwas passieren und man würde durch unsachgemäße Nutzung einen Unfall erleiden , der im schlimmsten Fall zur Berufsunfähigkeit führen könnte.Wie würden Krankenkassen , Berufsunfallversicherungen darauf reagieren.?Zu deinem eigenen Schutz wäre es somit schon ratsam diese Sachkundeprüfung abzulegen. Auch versicherungstechnisch.
    Sollte man einen Airbag womöglich selbst „zünden“ auch zuHause, benötigt man aber einen Befähigungschein nach §20 SprengG. Alles andere ist nicht erlaubt.
    Geändert von Freesky (13.02.2019 um 12:36 Uhr)

  13. #13
    MX-5 Classic
    Guest
    Zitat Zitat von SvenNA Beitrag anzeigen
    Ich lese da etwas von "sind nicht anzuwenden auf das Verbringen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in Fahrzeugteilen fest eingebaut sind."

    Ich lese dort nichts von Ausbau und auch nichts von betriebsfähigem Wiedereinbau.

    So viel zu den Mythen...

    Per Edit:

    Hab mal kurz nachgeschaut, was das Web zum Wortlaut der 1. SprengV hergibt
    (Achtung: bitte selbst prüfen, welche Version gerade aktuell ist)
    Quelle:
    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.html

    "
    §4
    (1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.
    (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
    (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
    (4) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.
    "

    In §4 (1) SprengV steht explizit "mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten".

    §4 (3) SprengV regelt, dass man mit seinem Auto, in dem ein Airbag verbaut ist, munter rumfahren kann, es abstellen darf, es verkaufen darf
    und es jemand anders überlassen darf, wenn die "Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1" "in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut" sind.

    Watt nu Kai-Uwe?

    Ich bitte um Aufklärung bezüglich der Mythen. Das Thema ist für mich vermutlich einfach zu komplex.
    Fühlst du dich etwa angegriffen ?
    Das war absolut nicht meine Intension, also bitte ganz locker bleiben !
    Mich persönlich nervt nur, wenn Mythen immer wieder als Wahrheiten dargestellt werden, nur weil sie von sogenannten Autoritäten immer wieder behauptet werden, in diesem Fall gerne von den Automobilherstellern und KFZ Werkstätten.
    Ja die lieben Gesetzestexte, die kann tatsächlich nur ein Volljurist wirklich verstehen, aber ich will mal versuchen es in die Sprache der Nichtjuristen zu übersetzen, wie es vor einiger Zeit Fachanwälte bei mir taten.
    Bei den "Sprengstoffen" in den Airbageinheiten handelt es sich um solche der niedrigsten Kategorie, wie z.B. bei frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern. Deshalb gibt es für Privatpersonen keine Anzeigepflicht und auch keine Verpflichtung eines Sachkundenachweises, den du im Übrigen als Privatperson gar nicht erwerben kannst.
    Im gewerblichen Bereich sieht es, wie ja allgemein bekannt, eben anders aus, denn hier trägt der Gesetzgeber allen möglichen Eventualitäten Rechnung, dies tatsächlich wohl auch nur in Deutschland.
    Also darf man privat selbstverständlich, wenn man es sich zutraut, jederzeit seine Airbags ein und ausbauen und sogar transportieren. Sollte man allerdings Fehler dabei machen, haftet man natürlich dafür und sollte man missbräuchlich handeln, kann es logischerweise auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, aber das gilt schließlich immer und überall !

    In diesem Sinne schöne Grüße

    Kai-Uwe

  14. #14
    Avatar von perfekterNA
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    interessant....

    ein Beifahrerairbag hat eine Nettoexplosivstoffmenge von ca.350g. Ist das echt noch die unterste Kategorie?

    Wenn der "Automobil-Hersteller" nun in der Bedienungsanleitung schreibt, dass Arbeiten und Wartung nur von geschultem Personal durchzuführen ist kann also ein nationales Gesetz dies aushebeln?!

    Ich möchte nur ungern hier jemandem empfehlen an Airbagsystem privat herumzuschrauben wenn er sich damit nicht auskennt. Schon gar nicht würde ich hier beschreiben wie man das genau macht. Angenommen hier schreibt jemand dass man Airbags ruhigem Gewissens mit dem Multimeter prüfen könne. Nun ist aber das 25 Jahre alte Modul eben doch nicht PWM gesteuert zündbar sondern nur analog, ich frage mich ob man dann zur Verantwortung gezogen werden könnte wenn nun doch etwas passiert....

    @ Kai Uwe: hast du einen Sachkundenachweis bei Airbags oder woher weißt du das alles?


    Beitrag automatisch zusammengeführt


    Es ist in der Tat teilweise selbst für Fachleute rechtlich sehr undurchsichtig was die rechtliche Lage betrifft. Ich glaube Kai Uwe hat in seiner Erläuterung das ganze etwas verständlicher ausgedrückt!
    Ich selbst bin fälschlicherweise zu häufig von der gewerblichen Seite das Thema angegangen (eben weil ich im Rahmen meiner Tätigkeit einen solchen Sachkundenachweis erlangen musste).

    Mal sehen was das noch gibt wenn deutlich mehr vollelektrische Fahrzeuge unterwegs sind und Privatpersonen am HV System rumfuhrwerken.....

  15. #15

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    @Kai Uwe

    kannst du mal die Quelle nennen, in der explizit steht, dass Privatpersonen keine Sachkundenachweis erlangen können?

    Schenkt man anderen Quellen Glauben, kann man , sofern man eine erfolgreiche Gesellenprüfung in einem KFZ Beruf, abgelegt hat, sehr wohl den Sachkundenachweis erlangen .
    Die Frage wäre ja, ob man als Privatier mit einer bestandenen Gesellenprüfung im KFZ Handwerk( diesen aber momentan nicht ausübt) ebenso den Sachkundenachweis erlangen kann?


    Edit.
    8Std Seminar kosten 165,00€ als Selbstzahler. Anschrift einer Firma wird nicht benötigt.

    Quelle:
    https://www.handwerkbremen.de/kursan...moeglichkeiten
    Geändert von Freesky (13.02.2019 um 15:03 Uhr)

  16. #16
    Avatar von GAFCOT
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    Jeder darf an die Bremsen, aber an die Zündpille nur mit Sachkundenachweis?
    Jörg (Kürschrauber)

  17. #17
    Avatar von perfekterNA
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    Hi,

    ich denke als Privatmensch kann man schon am Sachkundelehrgang teilnehmen und wenn es als zusätzliche Qualifikation bei der Arbeitssuche dient. Voraussetzung wird eher eine abgeschlossene Berufsausbildung im KFZ nahen Bereich sein.

    https://www.tuev-sued.de/akademie-de...stoffe/5113053

  18. #18

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    Scheinbar....Bremsen fallen auch nicht unter P1.

  19. #19
    MX-5 Classic
    Guest
    Zitat Zitat von perfekterNA Beitrag anzeigen
    interessant....

    ein Beifahrerairbag hat eine Nettoexplosivstoffmenge von ca.350g. Ist das echt noch die unterste Kategorie?

    Wenn der "Automobil-Hersteller" nun in der Bedienungsanleitung schreibt, dass Arbeiten und Wartung nur von geschultem Personal durchzuführen ist kann also ein nationales Gesetz dies aushebeln?!

    Ich möchte nur ungern hier jemandem empfehlen an Airbagsystem privat herumzuschrauben wenn er sich damit nicht auskennt. Schon gar nicht würde ich hier beschreiben wie man das genau macht. Angenommen hier schreibt jemand dass man Airbags ruhigem Gewissens mit dem Multimeter prüfen könne. Nun ist aber das 25 Jahre alte Modul eben doch nicht PWM gesteuert zündbar sondern nur analog, ich frage mich ob man dann zur Verantwortung gezogen werden könnte wenn nun doch etwas passiert....

    @ Kai Uwe: hast du einen Sachkundenachweis bei Airbags oder woher weißt du das alles?
    Ich weiß tatsächlich, zumindest bei den pyrotechnischen Systemen, von nur ca. 8g Schwarzpulver, oder meintest du das Gasgemisch !? Das Schwarzpulver explodiert übrigens nicht, sondern brennt sehr schnell ab, um die Membrane zu öffnen.
    In den Wartungsbüchern der Hersteller steht auch beim Leuchten der MKL sofort die nächste Werkstatt aufsuchen ! Nein, natürlich kann kein Hersteller nationales Recht aushebeln, der Eigentümer entscheidet selbstverständlich, ob in Werkstatt oder nicht, nur wenn ich Garantieansprüche durchsetzen will, da muss ich mich an die Vorgaben des Herstellers halten.
    Nein, ich habe keinen Sachkundenachweis, dürfte ich auch gar nicht machen bzw. würde keinen bekommen. Wie es sich rein rechtlich verhält, weiß ich von Fachanwälten die mir das mal verständlich erklärt haben.


    Beitrag automatisch zusammengeführt


    Zitat Zitat von Freesky Beitrag anzeigen
    @Kai Uwe

    kannst du mal die Quelle nennen, in der explizit steht, dass Privatpersonen keine Sachkundenachweis erlangen können?

    Schenkt man anderen Quellen Glauben, kann man , sofern man eine erfolgreiche Gesellenprüfung in einem KFZ Beruf, abgelegt hat, sehr wohl den Sachkundenachweis erlangen .
    Die Frage wäre ja, ob man als Privatier mit einer bestandenen Gesellenprüfung im KFZ Handwerk( diesen aber momentan nicht ausübt) ebenso den Sachkundenachweis erlangen kann?


    Edit.
    8Std Seminar kosten 165,00€ als Selbstzahler. Anschrift einer Firma wird nicht benötigt.

    Quelle:
    https://www.handwerkbremen.de/kursan...moeglichkeiten
    Definiert war das aber tatsächlich mal so wie du es beschrieben hast und es war auch mal eine Firmenanschrift nötig, hat sich dann wohl geändert, naja Geld stinkt schließlich nicht.


    Beitrag automatisch zusammengeführt


    Zitat Zitat von GAFCOT Beitrag anzeigen
    Jeder darf an die Bremsen, aber an die Zündpille nur mit Sachkundenachweis?
    Genau das wäre ja der Irrsinn und eben nicht nur an die Bremsen, sondern auch ans Fahrwerk, an die Beleuchtung, an die Räder usw. usw., alles Sicherheitsrelevant. Deshalb eben auch bei den Airbageinheiten, aber wie bei den anderen Sachen halt auch, man muss natürlich bei eventuellen Fehlern auch dafür haften.

  20. #20

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    Zitat Zitat von reneNA Beitrag anzeigen
    Okay,danke. Also nur die Lenksäulenverkleidung ab, zwei Schrauben raus und dann Tachokuppel ziehen. Danach das Kombiinstrument abschrauben. Richtig? MfG Rene

    Genau so geht es. Die Lenksäulenverkleidung ist logischer Weise zweigeteilt. Nach dem Kombiinstrument abschrauben kommen noch zwei(drei) Stecker, die zu trennen sind und die blöde Tachowelle entriegeln(ging bescheiden). Dann kommt man an Airbagleuchte(und die anderen).
    MfG und danke.

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