Vielleicht gehen wir das ganze nochmal neutral an:
Für alle baulichen Veränderungen am Fahrzeug muss entweder eine ABE vorliegen (eintragungsfrei), ein Teilegutachten (Abnahme beim TÜV nach §19) oder ein Einzelgutachten nach §21 erstellt werden. Ansonsten ist die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen. Soweit die Lage nach StVZO.
Es existieren vermutlich Zubehörverbreiterungen (oder gar von Mazda selbst), passend für einen MX-5, die entweder eine ABE oder ein entsprechendes Teilegutachten besitzen. Mit solchen Verbreiterungen ist man wohl auf der sicheren Seite.
Der TÜV selbst gibt auf seiner Interseite an dass auch Teilegutachten anderer Fahrzeugebauteile (also Fremdfabrikate) zum Vergleich herangezogen werden können. Ob da eine einfache Bestellnummer ausreicht kann ich nicht beurteilen, denke aber dass dies hilfreich sein kann.
Zur Not wird es eben eine §21 Eintragung! Am besten kurz mit dem TÜV das Ganze vorab klären!
Wichtig für unseren angesprochenen Fall sind für den TÜV wohl folgende Kriterien:
- Material (Splitterneigung, Giftigkeit, Entflammbarkeit o.ä.) das wird durch eine Prägung mit dem Kennzeichen des Materials sicher vereinfacht.
- Anbau: Stabile Anbringung durch Vernieten, Verschrauben o.ä. Kleben kann Probleme mit sich bringen wenn man vom Kleber kein Datenblatt präsentieren kann; keine spitzen oder scharfkantigen Teile dürfen abstehen!
- Ferner wird geprüft welche Veränderungen der Karosseriemaße die Anbringung mit sich bringt: Die geänderte Fahrzeug Breite muss werden!
Unter Umständen muss noch erbracht werden dass sich durch den Anbau keine Aerodynamische Veränderung ergibt die der Fahrsicherheit schaden könnte (zum Beispiel durch Erhöhung der Endgeschwindigkeit außerhalb einer gewissen Toleranz, Erhöhung des Auftriebs usw...) Wobei ich da bei Kotflügelverbreiterungen keine Schwierigkeit sehe.
Kann man mit meiner Aussage leben? Dann sollten sich die Gemüter hier wieder etwas beruhigen....